Bei der Jahreshauptversammlung 2024

soll die Vereinssatzung umfangreich verändert werden. Alle Änderungen findet Ihr hier:



Satzung seit 2011

Satzung ab April 2024

§   1     Name,  Zweck  und   Geschäftsjahr

§ 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr

(1)  Der Sängerbund 1848 Mingolsheim e.V. mit Sitz in Bad Schönborn verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Liedgutes im Chorgesang verwirklicht.
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen.

(1)  Der Sängerbund 1848 Mingolsheim e.V. mit Sitz in Bad Schönborn verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Liedgutes im Chorgesang verwirklicht.
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen.

§   2     Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.







§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Aufnahme und den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
1. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Die Zahlung der laufenden Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Von der Zahlung der Mitgliederbeiträge ausgenommen sind die zu Ehrenmitgliedern ernannten Vereinsangehörigen und die Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche, stimmbegabte Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
(2) Ein Mindestalter für den Eintritt in den Verein gibt es nicht, für Minderjährige entscheiden die Erziehungsberechtigten.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen ein Antrag an die nächste Jahreshauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
(5) Minderjährige Vereinsmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§   4     Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(2)  Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten usw.) vorliegt.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten usw.) vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Antrag (Berufung) an die nächste Jahreshauptversammlung zu, diese entscheidet endgültig. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

(3)  Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz  seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
(4)  In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3. Mehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten dem Verein gegenüber nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.


§   5     Organe

§ 4 Organe

Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand,
2. die Ausschüsse,
3. die Mitgliederversammlung.

Organe des Vereines sind:
• der geschäftsführende Vorstand,
• der erweiterte Vorstand,
• die Mitgliederversammlung.

§   6     Der Vorstand

§ 4a Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen und zwar:
1. Der Präsident,
2. die zwei Stellvertreter, jeweils dem Frauen- und Männerchor entstammend,
3. der Schriftführer,
4. der Kassier (Kassiererin),
5. die Sängerführerin des Frauen- und der Sängerführer des Männerchores.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Präsident und die beiden Stellvertreter.
Der Präsident ist stets alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Nach Ablauf des Geschäftsjahres führen sie die Geschäfte bis zur Durchführung von Neuwahlen weiter. Die Stellvertreter des Präsidenten sind in den Chören für den Präsidenten geschäftsführend tätig.
Den Sängerführern obliegt die Bearbeitung aller ihrer Chöre betreffenden Aufgaben und Probleme.
Einzelheiten der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
c) drei bis fünf Beisitzer:innen.


Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) zwei Vorsitzende (Doppelspitze), möglichst je ein Mitglied des Frauen- und des Männerchores,
b) der/die Schriftführer:in,
c) der/die Kassenführer:in.


(1) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter a) sind jeweils alleine, unter b) und c) zu zweit vertretungsberechtigt.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
(4) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

§   7     Beiräte

§ 4b Beisitzer:innen

Zur Unterstützung des Vorstandes werden alljährlich sieben Beiräte von der Mitgliederversammlung gewählt. Drei Beiräte sollen Vertreter des Männerchores, zwei Beiräte des Frauenchores und zwei Beiräte Vertreter der passiven Mitglieder sein.
Die Beiräte haben bei allen Vorstandssitzungen volles Stimmrecht.

(1) Zur Unterstützung des Vorstandes werden alle zwei Jahre drei bis fünf Beisitzer:innen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer:innen sollen nach Möglichkeit aus den Reihen des Männerchores und des Frauenchores sowie der passiven Mitglieder stammen. Über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer:innen entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils im Rahmen der Wahl.
(2) Die Beisitzer:innen sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes und haben bei allen entsprechenden Sitzungen volles Stimmrecht.

§   8     Ausschüsse

§ 4d Ausschüsse

Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen oder zur Erledigung sonstiger Aufgaben werden durch den Vorstand in der ersten auf die Generalversammlung folgenden Sitzung jeweils für das laufende Geschäftsjahr Ausschüsse eingesetzt.
In die Ausschüsse können aktive und pasive Mitglieder berufen werden. Die Ausschüsse werden im Auftrag des Vorstandes tätig, dem sie auch von Fall zu Fall Bericht erstatten.

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen oder zur Erledigung sonstiger Aufgaben können durch den Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.
(2) In die Ausschüsse können aktive und passive Mitglieder berufen werden. Außerdem können Personen beratend hinzugezogen werden, die nicht dem Verein angehören.
(3) Die Ausschüsse werden im Auftrag des Vorstandes tätig, dem sie auch von Fall zu Fall Bericht erstatten.

§   9     Berufung der Mitgliederversammlung

§ 4e Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

1. Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn. Auswärtige Mitglieder erhalten persönliche Einladungen unter ihrer Wohnungsanschrift.
(4) Die hybride Durchführung einer Mitgliederversammlung, die sowohl eine Teilnahme vor Ort wie auch eine Teilnahme per Videoschaltung ermöglicht, ist zulässig, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

§  10     Abstimmung und Wahlen

2. Abstimmung und Wahlen

(1) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag
stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.










(2) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden. Die Vorstandsmitglieder und Beiräte, ausgenommen der Präsident und dessen Stellvertreter, können per Akklamation gewählt werden.

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer Versammlungsleiter:in geleitet, diese:r ist zu Beginn der Sitzung von den anwesenden Mitgliedern zu wählen.


(2) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer /die Schriftführerin protokolliert.


(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


(4) Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:
1) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
2) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
3) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
4) Wahl des Vorstandes;
5) Wahl von zwei Kassenprüfer:innen auf die Dauer von 2 Jahren;
6) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
8) Ernennung von Ehrenmitgliedern;


(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.


(6) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der/die Versammlungsleiter:in kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.


(7) Wahlen zum Vorstand sollen bei der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Wahl der beiden Vorsitzenden muss geheim durchgeführt werden.

§  11     Außerordentliche Mitgliederversammlung

3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§  12     Satzungsänderung

§ 5 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können der Vorstand oder mindestens 10 Mitglieder stellen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3. der anwesenden Mitglieder zustimmen.

(1) Anträge auf Änderung der Satzung können der Vorstand oder mindestens 10 Mitglieder stellen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in einer Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§  13     Auflösung

§ 6 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4. der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3. der Mitglieder anwesend sind.
In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Oberbauer´sche Waisenstiftung Friedrichstraße 67 76669 Bad Schönborn, Steuernummer 3007410177.

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Jahreshauptversammlung eingebracht haben und 3/4 der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Jahreshauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.




(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Oberbauer´sche Waisenstiftung Friedrichstraße 67 76669 Bad Schönborn, Steuernummer 3007410177.

§  14     Form der Berufung


Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung, die Tagesordnung, enthalten.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn. Auswärtige Mitglieder erhalten persönliche Einladungen unter ihrer Wohnungsanschrift.

s.o.

§  15     Beschlußfähigkeit


Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

s.o.

§  16     Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse


Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

s.o.


§ 7 Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.04.2024 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
(2) Der Vorstand soll zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.